Eigenmächtiger Urlaubsantritt bei unwirksamer Kündigung
Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass eine eigenmächtige Urlaubsnahme des Arbeitnehmers an sich geeignet ist, einen wichtigen Grund im Rahmen einer fristlosen Kündigung gemäß § 626 Abs. 1 BGB zu bejahen.