Leistungsfreiheit des Versicherers bei unwahren Angaben
Leistungsfreiheit des Versicherers bei unwahren Angaben des Versicherungsnehmers
Enthalten die Versicherungsbedingungen die Verpflichtung des Versicherungsnehmers, dem Versicherer „jede dienliche Auskunft zu erteilen und die erforderlichen Belege beizubringen“, muss diese Auskunft wahrheitsgemäß sein; die vorsätzlich unwahre Auskunft steht einer unterlassenen Auskunft gleich. Ein Handeln des Versicherungsnehmers in Betrugsabsicht kann nach Treu und Glauben eine vollständige Leistungsfreiheit rechtfertigen. Eine arglistige Täuschung führt zur vollständigen Leistungsfreiheit des Versicherers. Unwahre Angaben des Versicherungsnehmers über die Abgabe der Vermögensauskunft in der Vergangenheit und über infolge des Schadensfalls entgangene Mieteinnahmen in Verbindung mit der Vorlage fingierter Rechnungen erlauben regelmäßig den Schluss auf eine arglistige Täuschung in Betrugsabsicht.
Originalentscheidung auf Wolters Kluwer Online aufrufen:
OLG Dresden, 13.10.2020, 4 U 2750/19
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