Arbeitgeber darf kündigen bei Haft über zwei Jahren
Arbeitgeber darf laut ArbG Stuttgart kündigen bei Haft über zwei Jahren
Entscheidungsanalyse zu ArbG Stuttgart, 15.01.2026 – 28 Ca 887/25
[KI-generiert] Das ArbG Stuttgart bestätigt die personenbedingte Kündigung eines Mitarbeiters, der eine Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 3 Monaten antrat. 2/3-Entlassung erst nach über zwei Jahren, kein sicherer Freigängerstatus und verweigerte Offenlegung der Tatumstände: keine Mitwirkungspflicht des Arbeitgebers und keine Darlegung konkreter Betriebsablaufstörungen nötig.
Sachverhalt:
Ein seit 2018 beschäftigter Montierer (35 Wochenstunden, EG 5) einer tarifgebundenen Automobilherstellerin trat am 13.01.2025 eine Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 3 Monaten an. Die Arbeitgeberin kündigte am 22.01.2025 ordentlich zum 30.06.2025 nach Anhörung des Betriebsrats. Der Kläger verweigerte Angaben zu Tat und Urteil. Ein späterer Vollzugsplan (10.09.2025) bescheinigte einen beanstandungsfreien Verlauf, erste vollzugsöffnende Maßnahmen (Regelausgang, wenige Freistellungstage) und den 2/3-Termin 12.03.2027; Freigängerstatus war nicht konkret in Aussicht gestellt. Der Kläger berief sich u.a. auf Personalvorhalt, fehlende Betriebsablaufstörungen, Resozialisierungsinteressen und mildere Mittel; die Beklagte auf die lange Haftdauer, ungewissen Freigang und fehlende Offenlegung der Tatumstände.
Gründe:
Das Gericht hielt die Kündigung nach § 1 Abs. 2 KSchG für sozial gerechtfertigt. Maßgeblich war, dass im Kündigungszeitpunkt eine Rückkehr vor Ablauf von zwei Jahren nicht sicher zu erwarten war und der 2/3-Termin erst in 2 Jahren und 2 Monaten lag (§ 57 Abs. 1 StGB). An die BAG-Rechtsprechung anknüpfend (u.a. 2 AZR 790/09; 2 AZR 984/08) bedurfte es daher keiner konkreten Darlegung von Betriebsablaufstörungen. Ein Freigängerstatus war nicht absehbar; der Vollzugsplan nannte nur Regelausgänge und wenige Freistellungen, zudem war ein Gutachten „wegen Straftat und Strafmaß“ vorgesehen und der Kläger als „Risikoproband KURS“ geführt. Eine Mitwirkungspflicht der Arbeitgeberin zur Erlangung des Freigängerstatus bestand mangels Offenlegung der Tatumstände durch den Kläger nicht (§ 241 Abs. 2 BGB; BAG 2 AZR 497/94; 2 AZR 984/08). Datenschutzrechtliche Bedenken gegen die Offenbarungsobliegenheit mussten nicht entschieden werden, da es an konkreten Anhaltspunkten für zeitnahe Außenbeschäftigung fehlte. Die Interessenabwägung fiel zulasten des Klägers aus. Die Betriebsratsanhörung war wirksam (§ 102 BetrVG); eine ausdrückliche Benennung als personen- oder verhaltensbedingt war entbehrlich (subjektive Determinierung).
Praktische Bedeutung:
HR und Prozessvertreter sollten bei Haftstrafen über 24 Monaten den 2/3-Termin und realistische Freigangsaussichten bereits im Kündigungszeitpunkt dokumentieren. Fordern Sie frühzeitig Einsicht in das Strafurteil an; ohne Offenlegung der Tatumstände besteht regelmäßig keine Mitwirkungspflicht zum Freigängerstatus. In der Betriebsratsanhörung genügt die vollständige Sachverhaltsdarstellung; eine Kategorisierung als personen- oder verhaltensbedingt ist nicht erforderlich. Konkrete Betriebsablaufstörungen müssen bei erwarteter Abwesenheit von über zwei Jahren nicht dargelegt werden. Prüfen und aktualisieren Sie Musteranhörungen, Checklisten zur Haftkommunikation und Fristenkalender (2/3-Termin), und sichern Sie Belege, dass Freigang nicht „sicher zu erwarten“ war.
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Urteil des ArbG Stuttgart vom 15.01.2026, Az.: 28 Ca 887/25
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