Widerlegung des behaupteten Fehlens einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit
Widerlegung des behaupteten Fehlens einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit durch AU
Ein Arbeitgeber hat einen Anspruch auf Rückforderung der Entgeltfortzahlung nach § 812 Abs. 1 S. 1 Alt.1. BGB, wenn er diese bei tatsächlich nicht bestehender krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers ohne Rechtsgrund erbracht hat. Für das Fehlen dieses Rechtsgrundes ist der Arbeitgeber darlegungs- und beweisbelastet. Er hat u.a. vorzutragen, dass der Arbeitnehmer unentschuldigt gefehlt hat. Der Arbeitnehmer hat i.S.d § 138 Abs. 2 ZPO seinerseits substantiiert im Einzelnen vorzutragen, warum sein Fehlen als entschuldigt anzusehen ist. Eine angezweifelte ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) hat der Arbeitgeber demnach durch von ihm darzulegende und ggf. zu beweisende Umstände in ihrem Beweiswert zu erschüttern. Soweit dem Arbeitgeber hingegen, wie vorliegend, die Erschütterung bzw. Entkräftung des Beweiswerts der ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung gelungen ist, tritt im Hinblick auf die Behauptungs- und Beweislast wieder derselbe Zustand ein, wie er vor Vorlage des Attestes bestand. Der Arbeitgeber hat vorliegend vorgetragen und nachgewiesen, dass die vorgelegten Bescheinigungen des Arbeitnehmers die nach der von ihm ausgesprochenen Kündigung noch verbleibenden Dauer des Arbeitsverhältnisses genau abdeckt. Ebenso begründet die nach der Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie zu beachtende regelmäßige Höchstdauer einer Krankschreibung Zweifel an der Folgebescheinigung, da dem Arbeitnehmer eine Arbeitsunfähigkeit für die kommenden 20 Tage, und damit über die zulässige Höchstdauer, bescheinigt worden ist. Der Arbeitnehmer hat zu den Umständen seiner Erkrankung hingegen nichts vorgetragen
Kurznachricht zu LAG Berlin-Brandenburg, 05.07.2024 – 12 Sa 1266/23
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