Anforderungen an die Darlegung des äußeren Bildes eines Einbruchdiebstahls
Anforderungen an die Darlegung des äußeren Bildes eines Einbruchdiebstahls
Für das äußere Bild eines Einbruchdiebstahls müssen die festgestellten Spuren nicht in dem Sinne stimmig sein, dass sie zweifelsfrei auf einen Einbruch schließen lassen.Anforderungen an die Darlegung des äußeren Bildes eines Einbruchdiebstahls.
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Entscheidungsanalyse zu BGH, 17.04.2024 – IV ZR 91/23
Sachverhalt:
Der Kläger begehrt als Erbe seines während des Rechtsstreits verstorbenen Vaters Deckung aus einer Hausratversicherung wegen eines behaupteten Einbruchdiebstahls. In den vom Vater des Klägers mit der Beklagten abgeschlossenen Versicherungsvertrag sind deren Allgemeine Hausratversicherungsbedingungen (VHB 84) einbezogen. Gemäß § 5 Nr. 1 Buchst. a Abs. 1 VHB 84 liegt ein Einbruchdiebstahl unter anderem dann vor, wenn der Dieb in einen Raum eines Gebäudes einbricht oder einsteigt. Der Kläger hat behauptet, in der Nacht vom 17. auf den 18.12.2016 seien während der Abwesenheit seiner Eltern unbekannte Täter in das versicherte Wohngebäude eingedrungen. Die Täter hätten sich durch Aufhebeln des linken, geschlossenen Fensters im Erdgeschoss Zutritt verschafft, nachdem sie zunächst vergeblich versucht hätten, das mittlere Erdgeschossfenster aufzuhebeln. Sie hätten das Gebäude nach Wertsachen durchsucht und aus einem Kleiderschrank im Obergeschoss einen verschlossenen Tresor mit Schriftstücken, Bargeld und Wertgegenständen entwendet. Die auf Gewährung von Versicherungsschutz gerichtete Klage hat in den Vorinstanzen keinen Erfolg gehabt. Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.
Entscheidungsanalyse:
Der IV. Zivilsenat des BGH hat geurteilt, dass das Berufungsgericht die Anforderungen an die Darlegung des äußeren Bildes eines Einbruchdiebstahls überspannt und seiner Prüfung einen falschen Maßstab zugrunde gelegt hat. Nach Auffassung des Senats sind dem Versicherungsnehmer einer Sachversicherung aus dem Leistungsversprechen des Versicherers abgeleitete Erleichterungen für den Beweis eines bedingungsgemäßen Diebstahls versicherter Sachen zuzubilligen. Aus Sicht des BGH genügt er seiner Beweislast schon dann, wenn er das äußere Bild einer bedingungsgemäßen Entwendung beweist, also ein Mindestmaß an Tatsachen, die nach der Lebenserfahrung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit den Schluss auf die Entwendung zulassen. Zu dem Minimum an Tatsachen, die das äußere Bild eines Einbruchdiebstahls ausmachten, gehöre neben der Unauffindbarkeit der vorher am Tatort vorhandenen, als gestohlen gemeldeten Sachen, dass – abgesehen von Fällen des Nachschlüsseldiebstahls – Einbruchspuren vorhanden seien. Aus Sicht des Senats ist es hingegen keine Voraussetzung, dass die festgestellten Spuren stimmig in dem Sinne sind, dass sie zweifelsfrei auf einen Einbruch schließen lassen. Insbesondere müssten nicht sämtliche typischerweise auftretenden Spuren vorhanden sein. Im konkreten Fall hat das Berufungsgericht nach Ansicht des BGH den Nachweis des äußeren Erscheinungsbilds eines Einbruchdiebstahls mit einer nicht tragfähigen Begründung verneint. Das Berufungsgericht vermisse hier es den Nachweis eines typischen Tatablaufs, der aber keine Voraussetzung für das Vorliegen des äußeren Bildes eines Einbruchdiebstahls sei. Der BGH ist daher zu dem Ergebnis gelangt, dass die Revision zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht führt.
Praxishinweis:
Der BGH verdeutlicht in diesem Urteil die Anforderungen an die Darlegung des äußeren Bildes eines Einbruchdiebstahls. Er weist hierbei auf Folgendes hin: Wenn dem Versicherungsnehmer der Beweis des äußeren Erscheinungsbilds eines Einbruchdiebstahls gelungen ist, so ist es Sache des Versicherers, seinerseits zu beweisen, dass der Versicherungsfall nur vorgetäuscht war. Dabei kommen auch ihm Beweiserleichterungen zu. Notwendig ist hierbei nach Auffassung des BGH nur der Nachweis konkreter Tatsachen, die allerdings nicht nur mit hinreichender, sondern mit höherer, nämlich erheblicher Wahrscheinlichkeit darauf schließen lassen, dass der Diebstahl nur vorgetäuscht ist (BGH, Urteil vom 08.04.2015 – IV ZR 171/13).
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