Leistungskürzung einer Wohngebäudeversicherung bei Nichtanzeige einer Gefahrerhöhung
Leistungskürzung einer Wohngebäudeversicherung bei Nichtanzeige einer Gefahrerhöhung
Entscheidungsanalyse zu LAG Niedersachsen, 16.06.2025 – 15 SLa 856/24
Die Bestimmung „Das Gebäude ist nicht länger als sechs Monate ununterbrochen unbewohnt“ ist als Gefahrerhöhungstatbestand in einer Deklaration im Versicherungsschein bzw. in den Bedingungen einer Wohngebäudeversicherung im Hinblick auf die Steigerung des Brandrisikos unwirksam. Eine Erhöhung der Brandgefahr kann erst dann angenommen sein, wenn zu dem Leerstehen weitere Umstände hinzukommen.
Sachverhalt:
Der Kläger verlangt nach einem Brand weitere – 60%ige – Leistungen aus einer Gebäudeversicherung, die die Beklagte wegen Gefahrerhöhung auf 40% gekürzt hatte. Das LG hat die Beklagte zur Zahlung von 69.445,20 Euro nebst Zinsen seit dem 24.05.202 verurteilt und festgestellt, dass sie verpflichtet sei, auf ein Konto des Klägers im Falle der Sicherstellung des Wiederaufbaus bis zum 23.10.2024 weitere 297.960,- Euro zu zahlen. Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten, die ihren Klageabweisungsantrag weiterverfolgt.
Entscheidungsanalyse:
Der 16. Zivilsenat des OLG Schleswig hat geurteilt, dass die Beklagte wegen einer Gefahrerhöhung in dem von ihr vorgenommenen Umfang von 60% leistungsfrei geworden ist, sodass der klagende Versicherungsnehmer weder weitere Zahlung noch die Feststellung verlangen kann, dass ihm die Beklagte die bestrittenen 60% auf die sog. Neuwertspitze zahle. Nach Auffassung des Senats sind die vertraglichen Bestimmungen im Hinblick auf die Festlegung „Das Gebäude ist nicht länger als sechs Monate ununterbrochen unbewohnt“ nicht bindend. Diese Klausel sei wegen einer dem Versicherungsnehmer nachteiligen Abweichung von Rechts unwirksam. Im Hinblick auf eine Gefahrerhöhung kann für sich allein betrachtet das bloße Leerstehen eines Wohngebäudes nach Auffassung des OLG noch nicht als Erhöhung der (Brand-)Gefahr angesehen werden. Eine Erhöhung der Brandgefahr könne dann zu bejahen sein, wenn zu dem Leerstehen weitere Umstände hinzukommen. Nach Auffassung des Senats hätte der Kläger jedoch den Leerstand der Beklagten unverzüglich anzeigen müssen, was er nicht getan hat.
Praxishinweis:
Nach Auffassung des OLG Schleswig kann in einem Brandschadenfall ein mittelgradiges Verschulden des Versicherungsnehmers vorliegen, das eine Leistungskürzung wegen Nichtanzeige einer Gefahrerhöhung um 60% rechtfertigt, wenn das versicherte Haus langjährig leer steht, darin erst während der Besitzzeit des Versicherungsnehmers regelmäßig Unbefugte eingedrungen sind und sich dort länger aufgehalten haben und wenn dies dem Versicherungsnehmer bekannt ist.
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