Boden als versicherte Sache in der Gebäudeversicherung
Boden als versicherte Sache in der Gebäudeversicherung
Zum Begriff des Gebäudes – und damit zur versicherten Sache in der Gebäudeversicherung – gehört auch der Boden des Grundstücks, soweit der Boden notwendige Bedingung für die Standsicherheit des Gebäudes ist. Dies betrifft den den Begriff des „Gebäudes“ sowohl in Ziffer 14.1.1 WGB S 01/05 als auch in Ziffer 1.1 WGB S 01/05. Sind die Fundamente eines Gebäudes nach einem Erdrutsch nicht mehr standsicher, hat die Gebäudeversicherung auch die Kosten für die Wiederherstellung der Böschung zu ersetzen, soweit dies für die Standsicherheit der Fundamente notwendig ist. Kosten der Wiederherstellung der Böschung sind gleichzeitig „notwendige Reparaturkosten“ für die Instandsetzung der Gebäudekonstruktion, wenn diese Arbeiten sich als notwendige Vorarbeiten für die Instandsetzung der abgerutschten Wände des Gebäudes darstellen.
Originalentscheidung auf Wolters Kluwer Online aufrufen:
OLG Karlsruhe, 01.10.2019, 9 U 137/17
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