Anzeigepflichtverletzung bei Gesundheitsfragen
Anzeigepflichtverletzung bei Gesundheitsfragen
Sehen die Gesundheitsfragen des Versicherers bei einer umfassenden Frage nach chronischen Krankheiten als Antwortmöglichkeiten nur „ja“ oder „nein“ vor, reicht es aus, wenn der Versicherungsnehmer das Kästchen „ja“ ankreuzt, ohne die Erkrankungen zu konkretisieren. Das gilt jedenfalls dann, wenn das Formular keine Zusatzfrage und keinen freien Raum für eine Erläuterung enthält. Die behauptete Mitteilung einer bestimmten Krankheitsdiagnose durch den behandelnden Arzt lässt zudem nicht in jedem Fall einen zwingenden Schluss zu, dass der maßgebliche Umstand dem Versicherungsnehmer bei Antragstellung bekannt gewesen ist, wenn die Mitteilung durch den Arzt längere Zeit zurückliegt. Ist nach dem Formularkonzept des Versicherers bei chronischen Krankheiten vom Versicherungsnehmer ein weiteres Zusatzformular „Krankenversicherung und Pflegepflichtversicherung“ mit dem Antrag vorzulegen, ergibt sich aus dem Fehlen dieses Formulars keine Anzeigepflichtverletzung.
Originalentscheidung auf Wolters Kluwer Online aufrufen:
OLG Karlsruhe, 28.01.2020, 9 U 13/18
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