Versicherungsschutz nach einem Leitungswasserschaden
Versicherungsschutz für Reparaturkosten von Fliesen nach einem Leitungswasserschaden
Fliesen sind kein Hausrat im Sinne des § 6 VHB. Sie können aber als „Bodenbeläge“ im Sinne des § 8 Nr. 1h VHB zu qualifizieren sein. Hierfür spricht bereits der Wortlaut des § 8 Nr. 1h VHB. Ein Versicherungsfall „Leitungswasserschaden“ liegt nach dem Verständnis eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers auch dann vor, wenn der Bodenbelag (hier: Fliesen) nur wegen notwendiger Reparaturarbeiten am Unterboden (Estrich) – als gewöhnlicher Durchfeuchtungs-Folgeschaden – zwangsläufig entfernt werden muss.
OLG Schleswig, 01.10.2025 – 16 U 98/24
Sachverhalt:
Die Klägerin, ein Gebäudeversicherer, macht gegen den Beklagten, einen Hausratversicherer, nach einem Leitungswasserschaden einen Ausgleichsanspruch geltend. Das LG hat der Klage stattgegeben und den Beklagten zur Zahlung der hälftigen Kosten für die Ersetzung des Fliesenbelags in der Wohnung seines Versicherungsnehmers in Höhe von 5.202,13 Euro nebst Zinsen verurteilt. Das LG hat seine Entscheidung im Wesentlichen damit begründet, dass die streitgegenständlichen Fliesen zwar nicht als „Hausrat“ im Sinne von § 6 VHB zu qualifizieren seien. Diese könnten aber als „Bodenbeläge“ über die Kostenregelung des § 8 Nr. 1h VHB in den Versicherungsschutz mit einbezogen werden. Demnach seien Reparaturkosten auch über den Beklagten abgedeckt gewesen, sodass er der Klägerin im Rahmen der Mehrfachversicherung gemäß § 78 Abs. 2 VVG hälftigen Ausgleich schulde. Hiergegen wendet sich der Beklagte mit seiner Berufung.
Entscheidungsanalyse:
Der 16. Zivilsenat des OLG Schleswig hat entschieden, dass im Hinblick auf die Fliesen eine Mehrfachversicherung besteht und dass der beklagte Hausratversicherer gemäß § 78 Abs. 2 VVG dem klagenden Gebäudeversicherer hälftigen Ausgleich schuldet. Der Senat erläutert, dass Fliesen als „Bodenbeläge“ über die Kostenregelung des § 8 Nr. 1h VHB in den Versicherungsschutz mit einzubeziehen sind und dass eine Beschädigung dieser im Rahmen der Reparaturarbeiten nach einem Leitungswasserschaden ausreicht. Aus Sicht des OLG sind Fliesen zwar kein Hausrat im Sinne des § 6 VHB, können aber dennoch als „Bodenbeläge“ im Sinne des § 8 Nr. 1h VHB zu qualifizieren sein. Hierfür spreche zum einen bereits der Wortlaut der Vorschrift. Fliesen seien nach allgemeinem Sprachgebrauch ein Bodenbelag. Nach Ansicht des Senats sprechen für eine solche „weite“ Auslegung auch die Systematik der VHB und der Sinn und Zweck der Klausel.
Praxishinweis:
Das OLG Schleswig vertritt in dieser Entscheidung auch die Auffassung, dass ein Versicherungsfall „Leitungswasserschaden“ nach dem Verständnis eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers auch dann vorliegt, wenn der Bodenbelag (hier: Fliesen) nur wegen notwendiger Reparaturarbeiten am Unterboden (Estrich) – als gewöhnlicher Durchfeuchtungs-Folgeschaden zwangsläufig entfernt werden muss. Wenn der Versicherer als Bedingungssteller wie hier keine Beschränkung auf „unmittelbare Schäden“ formuliert hat, so darf eine solche nach Ansicht des OLG auch nicht in den Vertrag hineingelesen werden.
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