Anforderungen an die Erforderlichkeit des Nachweises
Anforderungen an die Erforderlichkeit des Nachweises des äußeren Bildes eines Einbruchdiebstahls durch Versicherungsnehmer
Dem Versicherungsnehmer einer Sachversicherung sind aus dem Leistungsversprechen des Versicherers abgeleitete Erleichterungen für den Beweis eines bedingungsgemäßen Diebstahls versicherter Sachen zuzubilligen. Seiner Beweislast kommt er bereits dann nach, wenn er das äußere Bild einer bedingungsgemäßen Entwendung nachweist. Vorliegend hat der Sachverständige festgestellt, dass das Einstiegsfenster erst mit erheblicher Gewaltanwendung und unter Verursachen zuvor nicht vorhandener Einbruchspuren geöffnet werden konnte. Dem Versicherungsnehmer wurde hier der mangelnde Nachweis eines typischen Geschehensablaufs des äußeren Bildes eines Einbruchdiebstahls durch ein widerspruchsfreies, stimmiges Spurenbilds sowie das Fehlen der bei der behaupteten Vorgehensweise der Täter zu erwartenden, stärkeren Hebelspuren vorgehalten. Der, wie hier seitens des Berufungsgerichts geforderte, Nachweis eines typischen Tatablaufs, stellt jedoch keine Voraussetzung für das Vorliegen des äußeren Bildes eines Einbruchdiebstahls dar.
Originalentscheidung auf Wolters Kluwer Online aufrufen:
BGH, 17.04.2024 – IV ZR 91/23
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