Erschütterung des Beweiswerts einer ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung
Erschütterung des Beweiswerts einer ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung durch Ankündigung der Erkrankung
Eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung hat grundsätzlich einen hohen Beweiswert für die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit. Der Arbeitgeber kann diesen Beweiswert durch konkrete Umstände erschüttern, etwa durch die Ankündigung der Krankheit durch den Arbeitnehmer. Im konkreten Fall gelang es dem Arbeitgeber jedoch nicht, die behauptete Ankündigung zu beweisen. Die Arbeitnehmerin erhielt daher die begehrte Entgeltfortzahlung.
Entscheidungsanalyse zu ArbG Nordhausen, 06.11.2025 – 3 Ca 438/25
Sachverhalt:
Die Parteien streiten um Entgeltfortzahlung für den Zeitraum vom 26.03. bis 06.05.2025. Die Beklagte betreibt ein Krankenhaus. Die Klägerin war bei ihr seit 2009, zuletzt in der Telefonzentrale, beschäftigt. Im Dezember 2023 fand zwischen der Klägerin und der Personalleiterin der Beklagten ein Personalgespräch statt, in dessen Verlauf die Klägerin über ihre gesundheitlichen Probleme mit der Schichtarbeit berichtete und um Umsetzung auf einen anderen Arbeitsplatz bat. Am 06.03.2025 bewarb sich die Klägerin bei der Beklagten auf eine ausgeschriebene Stelle als medizinische Schreibkraft. Vom 25. auf den 26.03.2025 absolvierte die Klägerin ihre Nachtschicht in der Telefonzentrale. Nach Ende der Nachtschicht fand ein Personalgespräch mit der Leiterin der Telefonzentrale statt. In diesem Gespräch kündigte die Klägerin das Arbeitsverhältnis ordentlich zum 30.09.2025. Der weitere Inhalt des Gesprächs am 26.03.2025 zwischen der Klägerin und ihrer Vorgesetzten ist streitig. Die Beklagte trägt vor, die Klägerin habe ihrer Vorgesetzten am 26.03.2025 mitgeteilt, sie habe auf ihre Bewerbung als Schreibkraft eine Absage erhalten und sie würde das nun nicht mehr länger mitmachen. Die Klägerin habe behauptet, dass sie jetzt erst einmal krank mache, zum Arzt gehe und sich einen Krankenschein hole. Noch am gleichen Tag teilte die Klägerin mit, dass ihre behandelnde Ärztin eine Arbeitsunfähigkeit vom 26.03. – 23.04.2025 festgestellt habe. Es folgte eine weitere Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung. Die Klägerin nahm ab dem 07.05.2025 ihre Arbeit wieder auf. Die Beklagte verweigerte die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Das ArbG hat der nachfolgenden Zahlungsklage der Klägerin stattgegeben.
Entscheidungsanalyse:
Die Klägerin kann von der Beklagten die geltend gemachte Entgeltfortzahlung verlangen. Einer ordnungsgemäß ausgestellten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung kommt aufgrund der normativen Vorgaben im Entgeltfortzahlungsgesetz ein hoher Beweiswert zu. Daher genügt ein „bloßes Bestreiten“ der Arbeitsunfähigkeit mit Nichtwissen durch den Arbeitgeber in diesem Fall nicht. Vielmehr kann der Arbeitgeber den Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nur dadurch erschüttern, dass er tatsächliche Umstände darlegt und im Bestreitensfall beweist, die Zweifel an der Erkrankung des Arbeitnehmers ergeben mit der Folge, dass der ärztlichen Bescheinigung kein Beweiswert mehr zukommt (BAG, Urteil vom 13.12.2023, 5 AZR 137/23). Zu den Umständen, die der Arbeitgeber zur Erschütterung des Beweiswerts einer ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorbringen kann, gehört insbesondere die Ankündigung einer Krankheit. Die Ankündigungen der Klägerin gegenüber ihrer Vorgesetzten am 26.03.2025, dass sie jetzt erst einmal krank mache, zum Arzt gehe und sich einen Krankenschein hole, angesichts ihrer Kündigungsfrist von 6 Monaten zwischendurch immer mal ein paar Tage wiederkommen werde und danach einen Krankenschein mit neuer Diagnose bringen werde, sind grundsätzlich geeignet, den Beweiswert der vorgelegten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen von 26.03. und 22.04.2025 zu erschüttern. Allerdings ist es der Beklagten in diesem Fall nicht gelungen, diese von der Klägerin bestrittenen Behauptungen zu beweisen. Im Ergebnis der am 06.11.2025 durchgeführten Beweisaufnahme durch Einvernahme der Vorgesetzten als Zeugin und durch persönliche Anhörung der Klägerin hat sich ein „non liquet“ ergeben, dass sich im Ergebnis zu Lasten der beweisbelasteten Beklagten auswirkt. Für das ArbG waren die Aussagen der Zeugin und der Klägerin gleich glaubhaft.
Praxishinweis:
Arbeitgeber sollten bei Verdacht auf „Krankfeiern“ konkrete und beweisbare Umstände dokumentieren, um den Beweiswert einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erschüttern zu können. Arbeitnehmer profitieren von der hohen Beweiskraft der ärztlichen Bescheinigung, müssen aber im Streitfall auch ihre gesundheitlichen Einschränkungen substantiiert darlegen. Im Zweifel geht die Beweislast zulasten des Arbeitgebers.
Wenn Sie Fragen zum Thema der Erschütterung des Beweiswerts einer ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung durch Ankündigung der Erkrankung
haben, dann nehmen Sie bitte Kontakt mit mir auf.

