Beweiswert einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung
Beweiswert einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung
Die Tatsache allein, dass eine Arbeitsunfähigkeit kurz nach Erteilung einer Abmahnung eintritt, ist nicht ausreichend, um den Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zu erschüttern. Bei Vorliegen einer arbeitsvertraglichen Vereinbarung hinsichtlich einer GPS-Überwachung zur Dokumentation der gefahrenen Kilometer und der Arbeitszeit obliegt es dem Arbeitgeber, seine Behauptung, der Kläger habe nicht gearbeitet, hinreichend unter Zugrundelegung dieser Daten zu konkretisieren. Ungenügend ist ein bloßes Bestreiten der Arbeitsleistung. Der nach § 628 Abs. 2 BGB bestehende Schadensersatzanspruch aufgrund einer Kündigung wegen vertragswidrigen Verhaltens besteht sowohl aus einem Ersatz des aufgrund der fristlosen Kündigung entgangenen Entgelts als auch einer Abfindung für den Verlust des Arbeitsverhältnisses. Hat der Arbeitgeber eine Pflicht gröblich verlässt, ist es nicht angezeigt, die Abfindung auf die Hälfte des regelmäßigen Monatsbruttoentgelts pro Beschäftigungsjahr zu beschränken.
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LAG Köln, 25.06.2020, 6 Sa 664/19
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