Verletzung des Persönlichkeitsrechts eines Arbeitnehmers
Verletzung des Persönlichkeitsrechts eines Arbeitnehmers durch Abstufung innerhalb der betrieblichen Hierarchie
Ist im Arbeitsvertrag (hier: eines Elektroingenieurs) vereinbart, dass der Arbeitnehmer unmittelbar dem persönlich haftenden Gesellschafter der Komplementärin des Unternehmens unterstellt ist, so ist eine Abstufung in der betrieblichen Hierarchie dergestalt, dass der Arbeitnehmer nur noch einem Betriebsleiter berichtet, nicht zulässig. Die nicht vertragsgemäße Beschäftigung eines Arbeitnehmers stellt einen Eingriff in sein zivilrechtliches allgemeines Persönlichkeitsrecht dar. Allerdings hat nicht jeder Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht hat einen Entschädigungsanspruch nach § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG und 1 Abs. 1 GG zur Folge. Dies ist nur dann der Fall, wenn die Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, wenn es sich um einen schwerwiegenden Eingriff handelt und die Beeinträchtigung nicht in anderer Weise befriedigend ausgeglichen werden kann.
Originalentscheidung auf Wolters Kluwer Online aufrufen:
LAG Rheinland-Pfalz, 01.09.2020, 6 Sa 431/19
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