Erschütterung des Beweiswerts der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung
Erschütterung des Beweiswerts der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung
Die Erschütterung des Beweiswerts einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung durch den Arbeitnehmer kann grundsätzlich auch dadurch erfolgen, dass der Arbeitnehmer sich im Falle des Erhalts einer arbeitgeberseitigen Kündigung unmittelbar zeitlich nachfolgend krank meldet bzw. eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung einreicht. Dies ist vor allem dann anzunehmen, wenn lückenlos der gesamte Zeitraum der Kündigungsfrist, gegebenenfalls auch durch mehrere Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen, abgedeckt wird. Soweit sich der Arbeitnehmer zunächst krank meldet und erst im Anschluss eine arbeitgeberseitige Kündigung erhält, mangelt es an dem für die Erschütterung des Beweiswerts der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung notwendigen Kausalzusammenhang. Allein die Tatsache, dass ein Arbeitnehmer bis zur Beendigung eines Arbeitsverhältnisses arbeitsunfähig krankgeschrieben ist, am unmittelbar darauffolgenden Tag gesundet und bei einem anderen Arbeitgeber zu arbeiten beginnt, kann ohne Hinzutreten weiterer Umstände regelmäßig nicht den Beweiswert von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen erschüttern.
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LAG Niedersachsen, 08.03.2023, 8 Sa 859/22
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