Unbefristetes Fortbestehen eines befristeten Arbeitsverhältnisses
Unbefristetes Fortbestehen eines befristeten Arbeitsverhältnisses
Dabei geht es um das tehama: Unbefristetes Fortbestehen eines befristet vereinbarten Arbeitsverhältnisses über diesen Zeitpunkt hinaus
Wird einem Arbeitnehmer für die Zeit nach Ablauf seines befristeten Arbeitsverhältnisses Urlaub gewährt, ist der Tatbestand des § 15 Abs. 5 TzBfG in der bis zum 31.07.2022 geltenden Fassung (seit dem 01.08.2022 § 15 Abs. 6 TzBfG), der eine Verlängerung des Arbeitsverhältnisses auf unbestimmte Zeit nach sich zieht, sofern der Arbeitgeber nicht unverzüglich widerspricht oder dem Arbeitnehmer die Zweckerreichung nicht unverzüglich mitteilt, nicht erfüllt. Der Eintritt der in § 15 Abs. 5 TzBfG a.F. angeordneten Fiktion hat zur Voraussetzung, dass der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung bewusst und in der Bereitschaft fortsetzt, die Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis weiterhin zu erfüllen, so dass er die vertragsgemäßen Dienste nach Ablauf der Vertragslaufzeit tatsächlich ausführen muss. Nicht ausreichend ist demnach, dass der Arbeitgeber einseitig Leistungspflichten erfüllt, ohne aber die Gegenleistung des Arbeitnehmers tatsächlich in Anspruch zu nehmen, wie etwa bei der Gewährung von Urlaub oder Freizeitausgleich für geleistete Mehrarbeit bzw. der Leistung von Entgeltfortzahlung über das vereinbarte Vertragsende hinaus.
Originalentscheidung auf Wolters Kluwer Online aufrufen:
BAG, 09.02.2023, 7 AZR 266/22
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