Kündigung in der Probezeit wegen Repressalie nach HinSchG
Kündigung in der Probezeit wegen Repressalie nach HinSchG
Die Kündigung in der Probezeit kann unwirksam sein, wenn es sich hierbei um eine Repressalie nach § 134 BGB i.V.m. § 36 Abs. 1 Hinweisschutzgesetz (HinSchG) handelt. Der sachliche Anwendungsbereich des HinSchG ist vorliegend bereits nicht eröffnet. Der Arbeitnehmer hat lediglich einen „Verstoß gegen Konformitäten“ vorgetragen. Die weitergegebenen Informationen stellten keine Verstöße gegen mindestens eine der in § 2 HinSchG abschließend in Bezug genommenen Rechtsnormen dar. Dessen Kündigung ist auch nicht nach § 612a BGB i.V.m. § 134 BGB nichtig. Es fehlt bereits an einem unmittelbaren Zusammenhang zwischen dem vorgeworfenen Karellrechtsverstoß und der Kündigung.
Kurznachricht zu LAG Niedersachsen, 11.11.2024 – 7 SLa 306/24
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