Einstellung von Leistung aus Berufsunfähigkeitszusatzversicherung
Einstellung von Leistung aus Berufsunfähigkeitszusatzversicherung
Wenn der Versicherungsnehmer geltend macht, bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit habe zum Zeitpunkt des Anerkenntnisses – obwohl seinerzeit von ihm mit seinem Leistungsbegehren geltend gemacht – gar nicht vorgelegen, so obliegt es ihm, dies näher darzulegen. Nur dann kann der Versicherer sinnvoll erwidern.
Entscheidungsanalyse zu OLG Hamm, 19.06.2024 – 20 U 7/24
Sachverhalt:
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit der Einstellung von Leistungen aus einer Berufsunfähigkeitszusatzversicherung. Versicherungsleistungen im Versicherungsfall sind eine monatliche BU-Rente von ursprünglich 800 Euro und eine Beitragsbefreiung. Das LG Landgericht hat – nach Einholen zweier medizinischer Sachverständigengutachten – die auf Fortzahlung einer BU-Rente von 801,20 Euro, Befreiung von der Prämienzahlungspflicht in Höhe von 59,58 Euro (jeweils ab dem 01.04.2022 bis längstens zum 31.12.2049) und Rückzahlung eines „Selbstbehalts“ gerichtete Klage abgewiesen. Die Einstellungsmitteilung sei formell und materiell wirksam. Insbesondere liege auch eine relevante Verbesserung des Gesundheitszustandes bei der Klägerin vor. Hiergegen richtet sich die Klägerin mit ihrer Berufung.
Entscheidungsanalyse:
Der 20. Zivilsenat des OLG Hamm hat geurteilt, dass der klagenden Versicherungsnehmerin keine weiteren Ansprüche auf Rentenzahlung nebst Zinsen oder ein Anspruch auf Feststellung der Beitragsbefreiung zustehen, weil die beklagte Versicherungsgesellschaft ihre Leistungen aus der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung zu Recht eingestellt hat. Die Einstellungsmitteilung vom Februar 2022 sei formal ordnungsgemäß. Nach Auffassung des OLG ist die Einstellung auch materiell wirksam, weil die Berufsunfähigkeit der Klägerin jedenfalls im Februar 2022 bedingungsgemäß entfallen war. Aus Sicht des Senats hat die Beklagte hier den ihr obliegenden Beweis geführt, dass die Berufsunfähigkeit ganz oder teilweise weggefallen oder unter den in § 1 Abs. 1 genannten Mindestgrad (50 %) gesunken ist (§ 7 Abs. 4 S. 1 AVB). Soweit die Klägerin hier mit der Berufung im Hinblick auf die materiellen Einstellungsvoraussetzungen nun einwendet, sie sei bereits zu dem, dem Anerkenntnis zu Grunde liegenden Zeitpunkt nicht berufsunfähig gewesen, sodass es nicht zu einem Wegfall der Berufsunfähigkeit gekommen sein könne, führt dies nach Ansicht des OLG nicht zum Erfolg. Macht der Versicherungsnehmer geltend, bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit habe zum Zeitpunkt des Anerkenntnis – obwohl seinerzeit von ihm mit seinem Leistungsbegehren geltend gemacht – gar nicht vorgelegen, so obliegt es ihm jedenfalls, dies näher darzulegen. Nur dann kann der Versicherer sinnvoll erwidern. Dem sei die Klägerin hier nicht nachgekommen.
Praxishinweis:
Das OLG Hamm weist hier zur Begründung auch darauf hin, dass auch nach Ansicht des BGH die Regelung über das Nachprüfungsverfahren nur dann einen Sinn macht, wenn der Versicherer bei unverändertem Fortbestand der für die Beurteilung maßgeblichen, ihm bekannt gewordenen Umstände an sein erklärtes Anerkenntnis gebunden bleibt und nicht befugt ist, den Grad der Berufsunfähigkeit des Versicherten jederzeit ohne Änderung der tatsächlichen Verhältnisse und/oder seiner Kenntnis hiervon abweichend von seiner früheren Anerkenntniserklärung zu bewerten (BGH, Urteil vom 30.03.2011 – IV ZR 269/08).
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