Hauptleistungspflichten während der Elternzeit bei Teilzeitarbeit
Hauptleistungspflichten während der Elternzeit bei Teilzeitarbeit
In diesem Urteil geht es um das Thema: Keine Missbräuchlichkeit der Befristung eines Arbeitsverhältnisses bei Unmöglichkeit zur unbefristeten Beschäftigung
§ 2 Abs. 2 S. 1 TV sieht eine Corona-Sonderzahlung für Beschäftigte im Geltungsbereich des TV-L i.H.v. 1.300,00 Euro vor, wobei Satz 2 die entsprechende Geltung des § 24 Abs. 2 TV-L anordnet. Hiernach sollen Teilzeitbeschäftigte, wie vorliegend die Arbeitnehmerin, die Corona-Sonderzahlung nur in dem Umfang erhalten, welcher dem Anteil ihrer individuell vereinbarten durchschnittlichen Arbeitszeit an der regelmäßigen Arbeitszeit vergleichbarer Vollzeitbeschäftigte entspricht. Hieran knüpft § 2 Abs. 2 S. 4 TV Corona-Sonderzahlung als Sonderregelung für diejenigen Arbeitsverhältnisse an, die am Stichtag geruht haben. Für diese sollen vielmehr die Verhältnisse am Tag vor dem Beginn des Ruhens entscheidend sein. Soweit der Arbeitnehmerin während der Elternzeit Teilzeitarbeit beim bisherigen Arbeitgeber leistet, ruhen insoweit die beiderseitigen Hauptpflichten entsprechend dem inaktiven Teil, wobei die ursprünglich begründeten Hauptpflichten lediglich im Umfang der Teilzeitarbeit während der Elternzeit weiter fortbesteht, während sie im Übrigen ruhen.
Kurznachricht zu BAG, 04.07.2024 – 6 AZR 206/23
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