Betriebsübergang setzt veräußerungsfähige Einheit voraus
Betriebsübergang setzt laut LAG Baden-Württemberg veräußerungsfähige Einheit voraus
Entscheidungsanalyse zu LAG Baden-Württemberg, 09.03.2026 – 9 Sa 76/25
Verfahrensgang vorgehend:
ArbG Freiburg, Entscheidung vom 11.07.2025, Az.: 9 Ca 10/25
[KI-generiert] Das LAG Baden-Württemberg verneint einen Betriebsübergang nach § 613a BGB beim Asset Deal eines Textilbetriebs. Übernommene Mitarbeiter und Maschinen genügten mangels veräußerungsfähiger Einheit nicht; maßgeblich war der 01.10.2024. Die geplante spätere Stilllegung des Restbetriebs änderte die Identität nicht.
Sachverhalt:
Ein Textilunternehmen (Bekl. Z.1) stellte die OPW-Airbagproduktion schrittweise ein und vereinbarte am 11.04.2024 einen Interessenausgleich; zahlreiche Beschäftigte wechselten per dreiseitigem Vertrag in eine Transfergesellschaft. Am 25.06.2024 verkaufte Z.1 an die Erwerberin (Bekl. Z.2) u.a. Teile des Maschinenparks, einzelne immaterielle Rechte und Lagerbestände; Vollzug war zum 01.10.2024. Z.2 schloss neue Arbeitsverträge mit einem Teil der Belegschaft und mietete das Betriebsgelände an. Am 01.10.2024 arbeiteten noch Mitarbeiter von Z.1 im Betrieb weiter; die OPW-Produktion lief bei Z.1 fort. Der Kläger, Projektmanager, behauptete einen vollständigen Übergang des Standorts M. auf Z.2 nach § 613a BGB, gestützt auf die Übernahme wesentlicher Betriebsmittel, Personal, Kunden und Abläufe sowie fehlende Unterbrechung. Die Beklagten wandten ein, erworben worden sei nur das Segment „Technische Textilien (G2)“, es habe nie eine funktional selbständige Einheit gegeben; übernommen wurden 43/60 Flachgewebe- und 9/65 OPW-Maschinen sowie weniger als die Hälfte der Belegschaft.
Gründe:
Das LAG wies die Berufung zurück. Ein Betriebsteilübergang scheidet aus, weil das Segment „G2“ keine betriebsorganisatorisch abgrenzbare, funktionell selbständige Einheit war. Ein Gesamtbetriebsübergang zum 01.10.2024 liegt ebenfalls nicht vor (§ 613a Abs. 1 S. 1 BGB): Die wirtschaftliche Einheit „Produktion M.“ war maschinen- und personalgeprägt; Z.2 übernahm von 65 OPW-Maschinen nur 9 und von 60 Flachwebmaschinen 43, die Räumlichkeiten lediglich zur Miete, Patente nur in geringem Umfang und weniger als die Hälfte der Belegschaft. Am Stichtag produzierte Z.1 weiter, teils später im Rahmen eines Dienstleistungsvertrags durch Z.2 unterstützt. Die bloße Planung, den „unverkauften“ Restbetrieb sukzessive stillzulegen, ändert nichts am Fehlen einer veräußerungsfähigen Einheit und ist für die Identitätswahrung unbeachtlich. Maßgeblich sind die tatsächlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt des Vollzugs; spätere Stilllegungen oder wirtschaftliche Bewertungen einzelner Produktlinien (OPW vs. G2) ersetzen nicht die erforderliche Einheit. Die vom EuGH/BAG entwickelten Kriterien zur Wahrung der wirtschaftlichen Identität sind nicht erfüllt.
Praktische Bedeutung:
Für Transaktionen in der Industrie gilt: Ein Betriebsübergang erfordert die Übertragung einer funktional selbständigen, veräußerungsfähigen Einheit. Anwälte und HR sollten am Stichtag die Identitätskriterien dokumentieren (wesentliche Betriebsmittel, Personalquoten nach Zahl und Sachkunde, Organisation, Kundenbeziehungen). Wer einen Übergang belegen will, sollte Beweise zu Maschinenbeständen, Belegschaftsübernahmen, Prozesskontinuität und tatsächlicher Leitungsmacht am Vollzugsdatum sichern. Wer § 613a vermeiden will, muss eine bloße Asset-/Personalübernahme ohne geschlossene Einheit strukturell trennen und fortbestehende Eigenproduktion beim Veräußerer sauber dokumentieren. Interessenausgleich/Stilllegungspläne allein tragen die Identität nicht-entscheidend ist die gelebte Organisation am Stichtag. Vertrags- und Kommunikationsmuster (inkl. § 613a-Unterrichtung) sollten entsprechend angepasst werden.
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Urteil des LAG Baden-Württemberg vom 09.03.2026, Az.: 9 Sa 76/25
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