Geltendmachung eines Entgeltfortzahlungsanspruchs
Erhöhte Darlegungslast des Arbeitnehmers zur Geltendmachung eines Entgeltfortzahlungsanspruchs
Bei Geltendmachung eines Entgeltfortzahlungsanspruchs nach § 3 EFZG obliegt dem anspruchsstellenden Arbeitnehmer die primäre Darlegungslast hinsichtlich aller anspruchsbegründenden Tatsachen. Hierzu zählen auch Beginn und Ende der Arbeitsunfähigkeit. Diese Grundsätze sind jedoch nicht ohne weiteres auf das Kündigungsrecht übertragbar. Im Entgeltfortzahlungsrecht gilt der allgemeine Grundsatz, dass derjenige, der zivilrechtlich einen Zahlungsanspruch geltend machen möchte, grundsätzlich die Darlegungslast, und im Bestreitensfall ggf. auch die Beweislast trägt. Im Kündigungsrecht gilt umgekehrt der kündigungsrechtliche Grundsatz, dass derjenige, der eine Kündigung aussprechen möchte, bei Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes den eine soziale Rechtfertigung nach § 1 KSchG begründenden Kündigungsgrund bzw. entsprechend für eine außerordentliche Kündigung nach § 626 BGB die den wichtigen Grund begründenden Tatsachen darlegen und im Bestreitensfall ggf. beweisen muss. Demnach war die beklagte Arbeitgeberin hier darlegungs- und beweisbelastet.
Kurznachricht zu ArbG Köln, 16.01.2025 – 8 Ca 4803/24
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