Einsparen von Lohnkosten kein dringendes Erfordernis
Einsparen von Lohnkosten stellt kein dringendes betriebliches Erfordernis dar
Kurznachricht zu LAG Köln, 16.01.2025 – 6 Sa 633/23
Im Rahmen einer Kündigung wegen dringender betrieblicher Erfordernisse muss der Arbeitgeber insbesondere auch das unternehmerische Konzept darlegen. Das Bedürfnis wie hier, Lohnkosten zu verringern ist grundsätzlich nicht ausreichend. Die Vorlage einer negativen Bilanz oder die Darlegung, dass eine bestimmte Tätigkeit nicht mehr kostendeckend ausgeübt werden könne, genügt insoweit nicht. Über 30 in Eigeninitiative erfolgte Bewerbungen, die schließlich zu einer anderweitigen Anstellung geführt haben, sprechen gegen ein böswilliges Unterlassen anderweitigen Verdienstes durch den Arbeitnehmer.
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