Versicherungsschutz für Betriebsschließung bei Corona-Pandemie
Umfang des Versicherungsschutzes für eine Betriebsschließung aufgrund der Corona-Pandemie
Die Formulierung in den Versicherungsbedingungen einer Betriebsschließungsversicherung „Meldepflichtige Krankheiten und Krankheitserreger im Sinne diesr Bedingungen sind die folgenden, im Infektionsgesetz in den §§ 6 und 7 namentlich genannten Krankheiten und Krankheitserreger“ verweist abschließend auf die ausdrücklich im Folgenden genannten Krankheiten und Krankheitserreger. Mit dieser Aufstellung der Krankheiten und Krankheitserreger wird deutlich, dass andere Krankheiten und Krankheitserreger nicht dem Versicherungsschutz unterfallen, insbesondere nicht solche, die nicht namentlich aufgeführt sind und die das IfSG nur aufgrund einer Auffangklausel zur Anwendung kommen lassen und damit auch nicht solche, die bei Versicherungsbeginn in dem Katalog namentlich genannter Krankheiten und Krankheitserreger nicht enthalten sind und erst nachträglich aufgenommen werden. Ist Covid 19 oder SARS CoV-2 dort nicht genannt, besteht kein Versicherungsschutz für eine Betriebsschließung aufgrund des Lockdowns während der Corona-Pandemie.
Originalentscheidung auf Wolters Kluwer Online aufrufen:
LG Bayreuth, 15.10.2020, 21 O 281/20
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