Beginn der Verjährungsfrist für Ansprüche wegen Verletzung des Wettbewerbsverbots mit Kenntnis des Arbeitgebers von dem Betreiben eines konkurrierenden Handelsgewerbes durch den Arbeitnehmer
Derjenige, der einem anderen gegenüber vertraglich verpflichtet ist, Wettbewerb zu unterlassen, ist zur Auskunft verpflichtet, sobald er in ausreichendem Maße Anlass gegeben hat, was vermuten lässt, dass er seine Vertragspflicht verletzt hat.