Erneute Durchführung eines betrieblichen Eingliederungsmanagements
Der Arbeitgeber muss nach dem SGB IX erneut ein betriebliches Eingliederungsmanagement (bEM) durchführen, wenn der Arbeitnehmer nach Abschluss des ersten bEM innerhalb eines Jahres erneut länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig wird.