Unklarheitenregelung bei Auslegung einer Bezugnahmeklausel
Außerordentliche Kündigung eines Kochs in einer evangelischen Kindertagesstätte wegen Kirchenaustritts
Die beklagte Evangelische Gesamtkirchengemeinde Stuttgart betreibt ca. 51 Kindertageseinrichtungen mit rund 1.900 Kindern. Der Kläger ist bei der Beklagten seit 1995 als Koch in einer Kita beschäftigt. Der Kläger erklärte im Juni 2019 seinen Austritt aus der evangelischen Landeskirche. Nachdem die Beklagte von dem Austritt Kenntnis erlangt hatte, kündigte sie das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger außerordentlich und fristlos mit Schreiben vom 21.08.2019. Die Beklagte sieht ihr Handeln und Verständnis vom besonderen Bild der christlichen Dienstgemeinschaft geprägt. Mit dem Kirchenaustritt verstoße der Kläger deshalb schwerwiegend gegen seine vertraglichen Loyalitätspflichten. Der Kläger hat vorgetragen, dass sich sein Kontakt mit den Kindern auf die Ausgabe von Getränken beschränkt habe. Auch mit dem pädagogischen Personal in der Kita habe er nur alle zwei Wochen in einer Teamsitzung Kontakt gehabt, wo es um rein organisatorische Probleme gegangen sei.
Das Arbeitsgericht Stuttgart hat mit Urteil die Kündigung der Beklagten für unwirksam erklärt. Die Loyalitätserwartung der Beklagten, nicht aus der evangelischen Kirche auszutreten, stelle keine wesentliche und berechtigte Anforderung an die persönliche Eignung des Klägers dar.
Gegen dieses Urteil hat die Beklagte am 05.05.2020 Berufung eingelegt mit der sie weiterhin die Abweisung der Kündigungsschutzklage verfolgt (Az. am LAG: 4 Sa 27/20).
Originalentscheidung auf Wolters Kluwer Online aufrufen:
ArbG Stuttgart, 12.03.2020, 22 Ca 5625/19
Wenn Sie Fragen haben zur außerordentlichen Kündigung eines Kochs in einer evangelischen Kindertagesstätte wegen Kirchenaustritts, dann nehmen Sie bitte Kontakt mit mir auf.