Erstattungsfähigkeit für Sportprothesen in privaten Krankenversicherung
Erstattungsfähigkeit der Aufwendungen für Sportprothesen in der privaten Krankenversicherung
Einem Versicherungsnehmer, der infolge eines Verkehrsunfalls seinen linken Unterschenkel verloren hat, kann gegenüber seiner privaten Krankenversicherung ein Anspruch auf Übernahme der Kosten für eine Schwimmprothese und eine Sportprothese zustehen.
Wenn für die Erstattungsfähigkeit eines Hilfsmittels (hier: Sportprothese für Unterschenkel) gefordert ist, dass es eine körperliche Beeinträchtigung unmittelbar mildert oder ausgleicht, so wird der durchschnittliche Versicherungsnehmer annehmen, dass eine Erstattungsfähigkeit gegeben ist, wenn das Hilfsmittel dazu geeignet ist, seine normalen (gesunden) Körperfunktionen wiederherzustellen oder sich dem jedenfalls anzunähern.
Zu der gewöhnlichen Funktion eines Unterschenkels gehört es auch, damit zu laufen und zu springen oder zu schwimmen und Bewegungsspiele auszuüben. Derlei Betätigung ist Ausdruck normaler, zulässiger und weit verbreiteter Teilhabe am gesellschaftlichen Leben, weshalb Hilfsmittel zu erstatten sind, die diese Funktionen wiederherstellen.
Originalentscheidung auf Wolters Kluwer Online aufrufen:
OLG Schleswig, 28.09.2020, 16 U 53/20
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