Wegestrecke eines Arbeitnehmers von Wohnung zur Arbeitsstelle und zurück stellt keine Arbeitszeit dar
Wegestrecke eines Arbeitnehmers von Wohnung zur Arbeitsstelle und zurück stellt keine Arbeitszeit dar
Das Zurücklegen des Weges eines angestellten Wachpolizisten von seiner Wohnung zum Einsatzort in Uniform und zurück ist grundsätzlich nicht als vergütungspflichtige Arbeitszeit zu werten. Die Wegezeiten sind vielmehr zur privaten Lebensführung zu zählen. Vergütungspflichtig sind hingegen die sog. Umwegezeiten, die ein angestellter Wachpolizist, der auf Weisung des Arbeitgebers den Dienst mit streifenfertiger Dienstwaffe antreten muss, zum Aufsuchen eines dienstlichen Waffenschließfachs außerhalb seines Dienstortes aufwendet. Diese Umwegezeiten stellen eine vergütungspflichtige Zusammenhangstätigkeit dar.
Urteil des BAG vom 31.03.2021, Az.: 5 AZR 148/20
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