Kein Anspruch des Betriebsrats auf Überlassung der Bruttoentgeltlisten
Das Recht nach § 80 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 BetrVG, in die Listen über Bruttolöhne und -gehälter Einblick zu nehmen besteht nur, soweit dies zur Durchführung von Aufgaben des Betriebsrats erforderlich ist.