Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes
Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes
Eine Arbeitnehmerin hat geltend gemacht, bei ihrer Arbeit als Flugsicherheitsassistentin am Flughafen statt des Mund-Nasen-Schutzes einen Gesichtsschutzschirm zu tragen.
Das ArbG hat die Klage im Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes abgewiesen. Den Arbeitgeber treffe die Pflicht, die Beschäftigten und das Publikum am Flughafen vor Infektionen zu schützen. Ein Gesichtsvisier sei für den Schutz Dritter weniger geeignet als der hier vorgeschriebene Mund-Nasen-Schutz. Dass ihr das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes aus gesundheitlichen Gründen nicht zumutbar sei, habe die Arbeitnehmerin nicht ausreichend glaubhaft gemacht.
Urteil des ArbG Berlin vom 15.10.2020, Az.: 42 Ga 13034/20
Quelle: Pressemitteilung Nr. 34/2020 des LAG Berlin-Brandenburg vom 18.12.2002
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