Verhaltensbedingte Kündigung im Kündigungsschutzprozess
Verhaltensbedingte Kündigung wegen wahrheitswidrigen Vortrags im Kündigungsschutzprozess
Trägt der Arbeitnehmer in einem Gerichtsverfahren mit dem Arbeitgeber in leichtfertiger Weise Tatsachenbehauptungen vor, die offensichtlich nicht haltbar sind, kann dies die ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses rechtfertigen. Gegebenenfalls kann ein solches Verhalten im Einzelfall sogar zu einer außerordentlichen Kündigung führen. Dies ist lediglich dann anzunehmen, wenn eine Abmahnung als Mittel zur Herbeiführung künftiger Vertragstreue nicht ausreicht. Bei einer bewusst unwahren Tatsachenbehauptung hat der Arbeitnehmer vor allem kein Recht, sich auf sein Grundrecht auf freie Meinungsäußerung zu berufen. Berücksichtigt werden muss in diesem Zusammenhang jedoch, dass vor allem Erklärungen im laufenden Gerichtsverfahren durch ein berechtigtes Interesse des Arbeitnehmers gerechtfertigt sein können. Des Weiteren muss berücksichtigt werden, dass Parteien zu ihrer Verteidigung bereits im Hinblick auf das rechtliche Gehör alles vortragen dürfen, was als rechts-, einwendungs- oder einredebegründender Umstand für das Verfahren von Bedeutung sein kann.
Originalentscheidung auf Wolters Kluwer Online aufrufen:
LAG Rheinland-Pfalz, 02.09.2020, 7 Sa 333/19
Wenn Sie Fragen zur verhaltensbedingten Kündigung wegen wahrheitswidrigen Vortrags im Kündigungsschutzprozess haben, dann nehmen Sie bitte Kontakt mit mir auf.