Verletzung der Anzeigepflicht durch einen Versicherungsnehmer
Verletzung der Anzeigepflicht durch einen Versicherungsnehmer
Ein Versicherungsnehmer einer Existenzschutzversicherung kann seine Anzeigepflicht verletzt haben, wenn er einem dem für den Vertragsschluss allein maßgeblichen Neuantrag keine Erklärungen zu seiner von einem Arzt diagnostizierten Gonarthrose IV. Grades angegeben hat, obwohl das Versicherungsunternehmen in rechtlich zulässiger Weise weit gefasst nach dem Bestehen von dauerhaften, durch einen Arzt diagnostizierten körperlichen Veränderungen oder Funktionsbeeinträchtigungen fragte. Es verbleibt der Vorwurf der groben Fahrlässigkeit, wenn sich für einen durchschnittlichen Versicherungsnehmer bei der auch nur oberflächlichen Lektüre der Frage nach dem Bestehen einer durch einen Arzt diagnostizierten dauerhaften körperlichen Veränderung oder Funktionsbeeinträchtigung die Angabe der Gonanthrose IV. Grades geradezu aufdrängen musste, selbst wenn weder ausdrücklich nach Kniebeschwerden noch nach Gonathrosen gefragt wurde.
Originalentscheidung auf Wolters Kluwer Online aufrufen:
LG Offenburg, 03.04.2020, 2 O 315/18
Wenn Sie Fragen zur Verletzung der Anzeigepflicht durch einen Versicherungsnehmer haben, dann nehmen Sie bitte Kontakt mit mir auf.