Besteht nach den Bedingungen der Rechtsschutzversicherung Rechtsschutz von dem Zeitpunkt an, in dem der Versicherungsnehmer einen Verstoß gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften begangen haben soll, kann auf Verstöße aus der Zeit vor Abschluss des Rechtsschutzversicherungsvertrages nur abgestellt werden, wenn sie nach der Lebenserfahrung entweder bereits für sich allein geeignet waren, den Rechtskonflikt auszulösen oder zumindest insoweit Nachwirkung gezeigt haben, als sie den endgültigen Ausbruch der Streitigkeit nach dem Vorliegen eines oder weiterer Verstöße noch adäquat kausal ausgelöst haben