Kündigung eines Betriebsratsmitglieds
Ersetzung der Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung eines Betriebsratsmitglieds
LAG Köln, 23.04.2018, 9 TaBV 79/17
Nach § 103 Abs. 2 Satz 1 BetrVG kann das Arbeitsgericht die nicht erteilte Zustimmung zu der außerordentlichen Kündigung eines Betriebsratsmitglieds auf Antrag des Arbeitgebers ersetzen. Im Gemeinschaftsbetrieb ist allein der Vertragsarbeitgeber befugt, das Zustimmungsersetzungsverfahren nach § 103 Abs. 2 Satz 1 BetrVG einzuleiten. Eine Mitantragstellung durch die anderen am Gemeinschaftsbetrieb beteiligten Unternehmen sieht das Zustimmungsersetzungsverfahren nicht vor. Mit Erteilung der Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung durch den Betriebsrat wegen eines neuen Vorwurfs erledigt sich ein bereits anhängiges Zustimmungsersetzungsverfahren auch dann, wenn der Vertragsarbeitgeber die Kündigungsgründe, wegen derer die Zustimmung zuvor nicht erteilt worden war, in den nachfolgenden Kündigungsschutzprozess einführen will.
Beschluss des LAG Köln vom 23.04.2018, Az.: 9 TaBV 79/17