Entfernung einer Abmahnung aus der Personalakte
Die in einer Abmahnung des Arbeitnehmers enthaltenen Angaben stellen personenbezogene Daten im Sinn der DS-GVO dar. Wird das Arbeitsverhältnis nach der Abmahnung beendet, steht dem Arbeitnehmer ein Anspruch auf unverzügliche Entfernung dieser Abmahnung aus seiner Personalakte gemäß § 17 Abs. 1 DS-GVO zu, da die Speicherung der personenbezogenen Daten nicht mehr als notwendig anzusehen ist.

