Beweislast bei unfallbedingten
Darlegungs- und Beweislast bei unfallbedingten Folgen eines Schädel-Hirn-Traumas
Grundsätzlich ist es Sache des Versicherungsnehmers, den Nachweis einer unfallbedingten Invalidität zu führen, wobei für die konkrete Ausgestaltung des Gesundheitsschadens und seiner Dauerhaftigkeit der Maßstab des § 286 ZPO und dafür, ob der unfallbedingte Gesundheitsschaden für die bewiesene Invalidität ursächlich war, die Beweiserleichterung des § 287 ZPO gilt. Dagegen ist der Versicherer darlegungs- und beweispflichtig, sofern er sich auf einen Ausschlusstatbestand berufen will. Allein die schlüssige Darlegung eines hirnorganischen Primärschadens reicht nicht aus, um von einer Beweislast des Versicherers für das Vorliegen des Ausschlusstatbestands auszugehen. Der Versicherungsnehmer muss vielmehr auch beweisen, dass eine organische Störung zu einer die Invalidität begründenden psychischen Gesundheitsstörung geführt hat. Hierfür muss er nicht nur einen unfallbedingten Primärschaden darlegen, sondern auch beweisen, dass dieser geeignet ist, zu einer – ebenfalls von ihm zu beweisenden – psychischen, invaliditätsbegründenden Reaktion zu führen.
Originalentscheidung auf Wolters Kluwer Online aufrufen:
OLG Dresden, 04.01.2019, 4 U 1657/18
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