Mehrarbeitszuschläge bei Teilzeitarbeit
Mehrarbeitszuschläge bei Teilzeitarbeit
Wenn ein Anspruch auf Mehrarbeitszuschläge gemäß einer tariflichen Regelung erst dann begründet wird, wenn die für eine Vollzeittätigkeit geltende Stundenzahl überschritten wird, ist ein Verstoß nach § 4 Abs. 1 TzBfG gegeben. Zwar wird mit dieser Bestimmung fakultativ ein Ausgleich der Mehrarbeit ermöglicht. Vordergründig ist hierbei jedoch der quantitative Freizeitschutz, da Arbeitgeber durch die Zuschlagspflicht veranlasst werden sollen, derart zu planen, dass letztendlich keine Mehrarbeit anfällt. Eine solche Regelung kann fatale Folgen in Form des Eingriffs in das individuelle Freizeitvolumen der betreffenden Arbeitnehmer haben. Dieses sollen Arbeitnehmer jedoch autonom gestalten können. Letztendlich kann eine durch den Arbeitgeber in Anspruch genommene Freizeit von Arbeitnehmern nicht mehr zurückgewährt werden. Der Zweck, Freizeiteinbußen zu belohnen, kann lediglich dadurch erzielt werden, dass jegliche Mehrarbeit, unabhängig davon, ob sie von einer Vollzeit- oder Teilzeitkraft erbracht wird, den Zuschlag auslöst.
Originalentscheidung auf Wolters Kluwer aufrufen:
BAG, 19.12.2018, 10 AZR 231/18
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