Pflicht des Sachverständigen
Keine Pflicht des Sachverständigen zur Durchführung von Bauteilöffnungen
Grundsätzlich ist das Gericht nicht befugt, einen Bausachverständigen zu einer Bauteilöffnung zu verpflichten. Eine generelle Pflicht des Sachverständigen zur Durchführung von Bauteilöffnungen kann weder dem Gesetz noch dem allgemeinen Pflichtenkreis des Sachverständigen entnommen werden. Ob das im Einzelfall anders beurteilt werden kann, hängt vom Ergebnis einer Interessenabwägung ab. Die Verpflichtung des Sachverständigen ist öffentlich-rechtlicher Natur. Deshalb unterliegt auch das Weisungsrecht des Gerichts den im Öffentlichen Recht geltenden allgemeinen Rechtsgrundsätzen und hier insbesondere dem Übermaßverbot. Dementsprechend setzt die Erteilung von Weisungen durch das Gericht regelmäßig eine Abwägung zwischen den Interessen der beweispflichtigen Partei einerseits und den mit einer Durchführung des Gutachtenauftrags für den Sachverständigen verbundenen Anforderungen voraus.
Originalentscheidung auf Wolters Kluwer Online aufrufen:
OLG Celle vom 31.01.2019, Az.: 8 U 180/18
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