Entfernung einer Abmahnung aus der Personalakte
Entfernung einer Abmahnung aus der Personalakte
Die in einer Abmahnung des Arbeitnehmers enthaltenen Angaben stellen personenbezogene Daten im Sinn der DS-GVO dar. Wird das Arbeitsverhältnis nach der Abmahnung beendet, steht dem Arbeitnehmer ein Anspruch auf unverzügliche Entfernung dieser Abmahnung aus seiner Personalakte gemäß § 17 Abs. 1 DS-GVO zu, da die Speicherung der personenbezogenen Daten nicht mehr als notwendig anzusehen ist. Es ist kein Interesse des Arbeitgebers an der Beibehaltung des Abmahnungsschreibens mehr ersichtlich. Dieses enthält Informationen, die sich auf eine identifizierte bzw. identifizierbare natürliche Person beziehen, da der Arbeitnehmer eine natürliche Person darstellt, die mittels der in der Abmahnung enthaltenen Angaben ohne weiteres identifiziert werden kann.
Originalentscheidung auf Wolters Kluwer aufrufen:
LAG Sachsen-Anhalt, 23.11.2018, 5 Sa 7/17
Wenn Sie Fragen zu dem Thema „Entfernung einer Abmahnung aus der Personalakte“ haben, dann nehmen Sie bitte Kontakt mit mir auf.