Umfang einer Ausschlussklausel in der Rechtsschutzversicherung
Nach der Ausschlussklausel § 3 Abs. 5 i.V.m. § 2b ARB 2005 besteht kein Versicherungsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus Arbeitsverhältnissen, soweit der Versicherungsnehmer den Rechtsschutzfall vorsätzlich und rechtswidrig herbeigeführt hat.

