Zustimmungserfordernis des Versicherungsnehmers
Zustimmungserfordernis des Versicherungsnehmers bei einer Veräußerung der Sache
Die Ausübung der Rechte aus einem Wohngebäudeversicherungsvertrag steht nach einer Veräußerung der versicherten Sache, die nach Abschluss des Kaufvertrages durch Feuer beschädigt worden ist, und dem Eigentumserwerb durch den Käufer dem Käufer zu, der im Zeitpunkt der Geltendmachung Versicherungsnehmer ist.
Einer Zustimmung durch den Veräußerer bedarf es nach dem Eigentumserwerb durch den Käufer nicht. Daraus folgt, dass die Verfügungsbefugnis des (ursprünglichen) Versicherungsnehmers mit Veräußerung der versicherten Sache an den Versicherten endet, weil ab diesem Zeitpunkt der Versicherte gemäß § 95 VVG selbst (neuer) Versicherungsnehmer ist.
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LG Tübingen, 30.08.2019, 4 O 176/18
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