Zeitpunkt vollständiger Berufsunfähigkeit
Wird in den Bedingungen für die Berufsunfähigkeitsversicherung die Frage, wann vollständige Berufsunfähigkeit vorliegt, dahin beantwortet, dass sie vorliegt, „wenn die versicherte Person infolge Krankheit … sechs Monate ununterbrochen außerstande war oder voraussichtlich sechs Monate ununterbrochen außerstande ist, ihren zuletzt ausgeübten Beruf auszuüben“ (Nr. 1.2.1 AVB), so tritt der Versicherungsfall auch bei der ersten Alternative („sechs Monate … war“) bereits mit dem Beginn des Sechsmonatszeitraums ein.

