Verzicht des Arbeitgebers auf ein vertraglich vereinbartes Wettbewerbsverbot
Verzicht des Arbeitgebers auf ein vertraglich vereinbartes Wettbewerbsverbot
Hat der Arbeitgeber unmissverständlich erklärt, auf ein vertraglich festgelegtes Wettbewerbsverbot zu verzichten, so wird er mit Ablauf eines Jahres nach Zugang der Erklärung bei dem Arbeitnehmer von der Verpflichtung zur Zahlung der Karenzentschädigung frei. Darüber hinaus setzt der Verzicht gem. § 75a HGB nicht voraus, dass auf die gesetzliche Rechtsfolge des Freiwerdens von der Verpflichtung zur Zahlung einer Karenzentschädigung nach Ablauf eines Jahres hingewiesen wird. § 75a HGB ermöglicht einen „Verzicht“, ohne seinerseits weitere Anforderungen an die Verzichtserklärung zu stellen.
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LAG Rheinland-Pfalz, 03.03.2020, 8 Sa 239/19
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