Pflicht des Arbeitnehmers zur Teilnahme an einer amtsärztlichen Untersuchung
Pflicht des Arbeitnehmers zur Teilnahme an einer amtsärztlichen Untersuchung trotz bestehender Arbeitsunfähigkeit
Das Recht des Arbeitgebers aus § 3 Abs. 5 TV-L, eine amtsärztliche Untersuchung vom Arbeitnehmer zu verlangen, knüpft an keine weiteren Voraussetzungen wie beispielsweise an die Arbeitsfähigkeit des Arbeitnehmers an. Schon nach dem Wortlaut der tariflichen Vorschrift ist es nicht Voraussetzung der amtsärztlichen Untersuchung, dass der Arbeitnehmer im Zeitpunkt der Untersuchung arbeitsfähig ist.
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LAG Nürnberg, 19.05.2020, 7 Sa 304/19
Sachverhalt:
Die Parteien streiten um die Berechtigung einer Abmahnung. Der Kläger ist als Schreiner seit dem 01.07.2002 beim Beklagten beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis findet der TV-L Anwendung. Zu den Aufgaben des Klägers zählen Tätigkeiten, bei denen er immer wieder schwer heben und tragen muss. Im Jahr 2018 war er an insgesamt 75 Tagen wiederholt arbeitsunfähig erkrankt. Im November 2018 legte er ein Attest seines behandelnden Arztes vor, wonach er aus gesundheitlichen Gründen bis zum 14.12.2018 keine Gegenstände mit einem Gewicht über 10 kg heben, tragen oder ohne Hilfsmittel bewegen soll. Ab dem 28.12.2018 war der Kläger wieder arbeitsunfähig erkrankt für einen Zeitraum von über vier Monaten. Mit Schreiben vom 14.01.2019 wurde er angewiesen, sich am 28.01.2019 beim ärztlichen Dienst vorzustellen. Der Termin wurde auf Veranlassung des Klägers verschoben. Als neuer Termin wurde der 05.02.2019 festgelegt und dies dem Kläger mit Schreiben vom 24.01.2019 mitgeteilt. Der Kläger nahm diesen Termin nicht wahr. Er sah sich wegen bestehender Arbeitsunfähigkeit nicht verpflichtet, an der zulässigerweise angeordneten medizinischen Untersuchung mitzuwirken. Mit Schreiben vom 27.02.2019 wurde er deshalb abgemahnt. Der Kläger erhob daraufhin Klage auf Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers hat ebenfalls keinen Erfolg.
Entscheidungsanalyse:
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Entfernung der Abmahnung vom 27.02.2019 aus seiner Personalakte. Der Kläger war verpflichtet, sich durch den ärztlichen Dienst auf seine Arbeitsfähigkeit untersuchen zu lassen. Es bestand dafür eine „begründete Veranlassung“ nach § 3 Abs. 5 TV-L. „Die „begründete Veranlassung“ ergibt sich hier aus der Zusammenschau der hohen Zahl von 75 krankheitsbedingten Fehltagen in 2018, der Vorlage des Attestes des behandelnden Hausarztes vom 21.11.2018 mit den dort genannten Leistungseinschränkungen sowie der sich ab 28.12.2018 anschließenden Arbeitsunfähigkeit von im damaligen Zeitpunkt voraussichtlich mehreren Monaten Dauer. Das Recht des Arbeitgebers aus § 3 Abs. 5 TV-L, eine amtsärztliche Untersuchung vom Arbeitnehmer zu verlangen, knüpft an keine weiteren Voraussetzungen wie beispielsweise an die Arbeitsfähigkeit des Arbeitnehmers an. Schon nach dem Wortlaut der tariflichen Vorschrift ist es nicht Voraussetzung der amtsärztlichen Untersuchung, dass der Arbeitnehmer im Zeitpunkt der Untersuchung arbeitsfähig ist. Auch nach Sinn und Zweck der tariflichen Vorschrift ist eine solche Auslegung nicht geboten. Die Untersuchung dient gerade dem Zweck, festzustellen, ob der Arbeitnehmer zur Leistung der vertraglich geschuldeten Arbeit (noch) in der Lage ist. Gerade während bestehender langanhaltender Arbeitsunfähigkeit kann diese Untersuchung aus verschiedenen Gründen geboten sein. Mit dieser Untersuchung kann auch nicht generell gewartet werden, bis der Arbeitnehmer zu einem unabsehbaren Zeitpunkt die Arbeitsfähigkeit wiedererlangt. Mit der amtsärztlichen Untersuchung wird der Arbeitgeber in den Stand versetzt, seiner Fürsorgepflicht nachzukommen und gegebenenfalls schon vor der Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit des Arbeitnehmers die aus der Fürsorgepflicht heraus gebotenen Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit des Arbeitnehmers bei Wiederaufnahme der Tätigkeit zu ergreifen. Die Ausübung dieses Rechtes im Einzelfall und die konkrete Weisung, sich zu einem bestimmten Termin zur amtsärztlichen Untersuchung einzufinden, kann vom Arbeitgeber aber nur im Rahmen des billigen Ermessens ausgeübt werden nach § 106 GewO, § 315 Abs. 3 BGB. Dieses Ermessen wurde hier gewahrt. Besondere Umstände, die die Anordnung des Beklagten ausnahmsweise unbillig und rechtswidrig erscheinen lassen, waren hier nach Auffassung des LAG Nürnberg nicht ersichtlich.
Praxishinweis:
Der Kläger hatte in seiner Begründung u.a. auf die Entscheidung des BAG vom 02.11.2016 – 10 AZR 596/15 – verwiesen. Im dortigen Fall ging es aber nicht um die Anordnung einer amtsärztlichen Untersuchung auf Grund besonderer tarifvertraglicher Grundlage, sondern um die Anordnung eines Personalgespräches auf der Grundlage des allgemeinen Weisungsrechtes des § 106 GewO mit dem Ziel, sich über die künftige Verwendung des dortigen Klägers zu unterhalten. Dies war aus Sicht des BAG unter Abwägung der wechselseitigen Interessen nicht so „dringlich“, dass das Gespräch während bestehender Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers im Betrieb des Beklagten hätte stattfinden müssen.
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