Vorliegen der Vermutung einer Gefährdungslage
Möchte eine Arbeitnehmerin im einstweiligen Verfügungsverfahren durchsetzen, dass sie wegen ihres Stillens nicht mit bestimmten Tätigkeiten beschäftigt wird, obliegt es ihr, glaubhaft zu machen, dass …
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Möchte eine Arbeitnehmerin im einstweiligen Verfügungsverfahren durchsetzen, dass sie wegen ihres Stillens nicht mit bestimmten Tätigkeiten beschäftigt wird, obliegt es ihr, glaubhaft zu machen, dass …
Eine Mitteilung im Sinne des § 203 Abs. 5 VVG erfordert die Angabe der Rechnungsgrundlage (Versicherungsleistungen oder Sterbewahrscheinlichkeiten) bezogen auf die konkret in Rede stehende Prämienanpassung.
Eine Mitteilung im Sinne des § 203 Abs. 5 VVG erfordert die Angabe der Rechnungsgrundlage (Versicherungsleistungen oder Sterbewahrscheinlichkeiten) bezogen auf die konkret in Rede stehende Prämienanpassung.
Die Geltendmachung des Anspruchs auf Verringerung der Arbeitszeit in einem Umfang von nicht einmal 10 % ist rechtsmissbräulich, wenn dieser allein der Verhinderung der zukünftigen Einteilung in eine bestimmte Schicht dienen soll.
Ein Aufhebungsvertrag kann unter Verstoß gegen das Gebot fairen Verhandelns zustande gekommen sein.
Ein Arbeitgeber darf in einem Musicalaufführungsbetrieb ein „2G-Modell“ durchsetzen und einer Darstellerin, die über keine Corona-Schutzimpfung verfügt, noch vor Vertragsbeginn kündigen.
Bei der Vermittlung einer Rürup-Rente muss der Versicherungsvertreter den Versicherungsnehmer darüber aufklären, dass bei einem solchen Vertrag – anders als bei den meisten anderen privaten Rentenversicherungsverträgen – eine vorzeitige Auszahlung aus dem angesammelten Kapital nicht möglich ist.
Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung aus § 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG ist nach dem Grundsatz der Einheit des Verhinderungsfalls auch dann auf die Dauer von sechs Wochen beschränkt …
Der Arbeitgeber hat grundsätzlich ein neuerliches betrieblichen Eingliederungsmanagement (bEM) durchzuführen, wenn der Arbeitnehmer innerhalb eines Jahres nach Abschluss eines bEM erneut länger als sechs Wochen durchgängig oder wiederholt arbeitsunfähig erkrankt war.
Nach dem Grundsatz „ohne Arbeit kein Lohn“ hat der eine Vergütung verlangende Arbeitnehmer darzulegen und – im Bestreitensfall – zu beweisen, dass er vertragsgemäße Arbeit verrichtet oder einer der Tatbestände vorgelegen hat, der eine Vergütungspflicht ohne Arbeit regelt.

Rechtsanwalt
Rechtsanwalt Marius Schrömbgens
Im Ermlisgrund 20-24
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Tel: 07243 945 76 76
Fax: 07243 945 76 77
E-Mail: anwalt@schroembgens.com
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Empfiehlt die Rechtsschutzversicherung einen Rechtsanwalt, ist man keinesfalls daran gebunden, sondern kann immer den Rechtsanwalt seines Vertrauens beauftragen. Dies sieht das Gesetz so vor.
