Annahme einer Berufsunfähigkeit eines Friseurs
Annahme einer Berufsunfähigkeit eines Friseurs
Grundsätzlich kann die Annahme einer Berufsunfähigkeit nach den zugrunde liegenden Versicherungsbedingungen auch auf ein an die konkrete Berufstätigkeit anknüpfendes Gutachten gestützt werden, wenn dieses keine Diagnose nach dem ICD-Schlüssel enthält. So ist hier ein Friseur berufsunfähig und zu mindestens 50 % außerstande ihn weiter auszuüben, wenn nach einer MRT-Untersuchung eine dauerhafte Sehnenverletzung der Hand feststeht und die Tätigkeit nur mit Schmerzen verbunden ist. Ihm ist dabei auch eine Umorganisation seines Betriebes und die Folge, dass die zuvor in erheblichem Umfang ausgeübte Friseurtätigkeit vollständig wegfällt, nicht zumutbar, wenn es sich um einen größeren Betrieb handelt.
Originalentscheidung auf Wolters Kluwer Online aufrufen:
OLG Dresden, 22.02.2022, 4 U 1585/21
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