Geltendmachung eines Anspruchs auf Verringerung der Arbeitszeit
Geltendmachung eines Anspruchs auf Verringerung der Arbeitszeit
Die Geltendmachung des Anspruchs auf Verringerung der Arbeitszeit in einem Umfang von nicht einmal 10 % ist rechtsmissbräulich, wenn dieser allein der Verhinderung der zukünftigen Einteilung in eine bestimmte Schicht dienen soll. Nach § 8 Absatz 4 S. 1 TzBfG hat der Arbeitgeber der Verringerung der Arbeitszeit zuzustimmen, soweit keine betriebliche Gründe entgegenstehen. Ein entgegenstehender betrieblicher Grund ist gemäß § 8 Absatz 4 S. 2 TzBfG insbesondere dann gegeben, wenn die Umsetzung des Arbeitszeitverlangens die Organisation, den Arbeitsablauf oder die betriebliche Sicherheit wesentlich beeinträchtigt oder aber zur Verursachung unverhältnismäßiger Kosten führt. Insoweit ist es ausreichend, wenn der Arbeitgeber rational nachvollziehbare, hinreichend gewichtige Gründe darlegt, der Verringerung der Arbeitszeit nicht zuzustimmen.
Originalentscheidung auf Wolters Kluwer Online aufrufen:
LAG Berlin-Brandenburg, 14.10.2021, 5 Sa 707/21
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