OLG Hamm, 15.05.2017, 6 U 30/17
Der Versicherungsnehmer kann den ihm obliegenden Beweis für das Vorliegen eines Einbruchsdiebstahls auch dadurch führen, dass er Indizien darlegt und beweist, die alle nicht versicherten Entwendungsmöglichkeiten als so unwahrscheinlich erscheinen lassen, dass sich nach dem Gesamtbild auf eine hinreichende Wahrscheinlichkeit für eine versicherte Begehensweise folgern lässt.
Originalentscheidung in JURION aufrufen:
OLG Hamm, 15.05.2017, 6 U 30/17
Sachverhalt:
Der Kläger macht Ansprüche aus einem Hausratversicherungsvertrag auf der Grundlage der Allgemeinen Hausratversicherungsbedingungen (VHB 2008) geltend. Am 05.12.2015 bemerkte die Ehefrau des Klägers den Verlust einer in ihrer Wohnung unter einem Sofa versteckten Geldkassette. Sie erstattete am selben Tag Strafanzeige, wobei die Polizeibeamten festhielten, dass an allen Fenstern und Türen des Wohnhauses keinerlei Einbruchsspuren festgestellt werden konnten. Ein an einer Seiteneingangstür festgestelltes verbogenes und bereits angerostetes Blech befand sich bereits seit Jahren in diesem Zustand. Am 18.12.2015 teilte die Ehefrau des Klägers der Polizei ferner mit, dass sie inzwischen festgestellt habe, dass auch ihr im Schlafzimmerschrank in sechs Schmuckkästchen aufbewahrter Schmuck fehle. Der Kläger hat klageweise von dem Beklagten Zahlung von 20.000 Euro (10.000 Euro für abhanden gekommenes Bargeld sowie weitere 10.000 Euro für abhanden gekommenen Schmuck) verlangt. Das Landgericht hat mit dem angefochtenen Urteil die Klage des Klägers abgewiesen. Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Klägers.
Entscheidungsanalyse:
Der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm hat entschieden, dass dem Kläger nach dem bisherigen Sach- und Streitstand kein Anspruch aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Versicherungsvertrag gegen den Beklagten zusteht, da er das äußere Bild einer bedingungsgemäßen Entwendung nicht bewiesen hat. Eine bedingungsgemäße Entwendung liegt nach Worten des Senats bei einem – vom Kläger behaupteten – Einbruchsdiebstahl gem. § 3 Nr. 2, Buchst. a), S. 1 der vereinbarten Versicherungsbedingungen (VHB 2008) nur dann vor, wenn der Dieb in den Raum eines Gebäudes einbricht, einsteigt oder mittels eines Schlüssels, dessen Anfertigung für das Schloss nicht von einer dazu berechtigten Person veranlasst oder gebilligt worden ist (falscher Schlüssel), oder mittels Werkzeugen eindringt. Dabei liege die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen des äußeren Bildes eines Einbruchsdiebstahls beim Versicherungsnehmer, also dem Kläger. Hierfür genügt aus Sicht des OLG – auch für den Fall des Gebrauchs eines falschen Schlüssels – nach den vereinbarten Versicherungsbedingungen (vgl. § 3 Nr. 2, Buchst. a), S. 2 VHB 2008) nicht, dass er darlegt und beweist, dass versicherte Sachen abhanden gekommen sind. Notwendig sei vielmehr der Nachweis eines Mindestmaßes an Tatsachen, die nach der Lebenserfahrung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit den Schluss auf eine versicherte Entwendung zuließen. Zu einem solchen Mindestmaß an Tatsachen gehöre bei einem behaupteten Einbruchsdiebstahl – abgesehen von Fällen des Nachschlüsseldiebstahls -, dass Einbruchspuren vorhanden sei. Nicht notwendig sei dagegen, dass die vorgefundenen Spuren „stimmig“ in dem Sinne seien, dass sie zweifelsfrei auf einen Einbruch schließen ließen. Bezogen auf den konkreten Fall stellt der Senat fest, dass es bereits an einer schlüssigen Darlegung des Vorhandenseins von Einbruchspuren durch den Kläger fehlt. Denn es seien weder an der in Betracht kommenden – als „Kontortür“ bezeichneten – Eingangstür noch an anderer Stelle Einbruchspuren vorhanden gewesen. Auch habe der Kläger nichts zu Spuren vorgetragen, die auf ein Durchsuchen der Räumlichkeiten zum Zwecke des Auffindens von Wertgegenständen schließen ließen, obwohl das Vorhandensein solcher Spuren vor dem Hintergrund darauf, dass die als entwendet angezeigte Geldkassette – für den Täter nicht ohne weiteres sichtbar – unter dem Sofa und der Schmuck im Schlafzimmerschrank deponiert gewesen sein sollen, zu erwarten gewesen wäre. Der Senat ist daher zu dem Ergebnis gelangt, dass die Berufung des Klägers keine Aussicht auf Erfolg hat.
Praxishinweis:
Nach der hier vom OLG Hamm vertretenen Auffassung ist es dem Versicherungsnehmer auch beim Fehlen von Einbruchspuren möglich, den erforderlichen Mindestbeweis für einen versicherten Einbruchsdiebstahl zu führen. Hierzu kann der Nachweis genügen, dass von mehreren möglichen Begehungsweisen der Tat die nicht versicherten Begehungsweisen unwahrscheinlich sind, wenn sich daraus und aus anderen Umständen eine hinreichende Wahrscheinlichkeit für eine versicherte Begehungsweise folgern lässt. Der Versicherungsnehmer muss insoweit jedoch Indizien darlegen und beweisen, die alle nicht versicherten Entwendungsmöglichkeiten als so unwahrscheinlich erscheinen lassen, dass sich nach dem Gesamtbild daraus eine hinreichende Wahrscheinlichkeit für eine versicherte Begehensweise folgern lässt (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 30.04.2014 – 20 U 63/13).
Beschluss des OLG Hamm vom 15.05.2017, Az.: 6 U 30/17