Konkurrenztätigkeit des Arbeitnehmers erlaubt Detektiv-Einsatz des Arbeitgebers auch ohne den Verdacht auf eine Straftat
BAG, 29.06.2017, 2 AZR 597/16
Eine (verdeckte) Überwachungsmaßnahme durch den Einsatz eines Detektivs zur Aufklärung eines auf Tatsachen gegründeten konkreten Verdachts einer schwerwiegenden Pflichtverletzung des Arbeitnehmers kann nach § 32 Abs. 1 Satz 1 BDSG zulässig sein, selbst wenn es nicht um die Aufdeckung einer im Beschäftigungsverhältnis begangenen Straftat i.S.d. § 32 Abs. 1 Satz 2 BDSG geht. Ein Rückgriff auf § 32 Abs. 1 Satz 1 BDSG ist auch nicht ausgeschlossen, da von § 32 Abs. 1 Satz 2 BDSG keine Sperrwirkung ausgeht.
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BAG, 29.06.2017, 2 AZR 597/16