Dienstplanänderung unterliegt Mitbestimmungsrecht
LAG Niedersachsen, 03.07.2017, 8 TaBV 42/16
Der Betriebsrat kann auch die Unterlassung eines dem Dienstplan entgegenstehenden Einsatzes von Arbeitnehmern fordern, solange es sich nicht um einen Notfall i.S.d. handelt, er die Zustimmung nicht erteilt hat oder die Zustimmung nicht von der Einigungsstelle ersetzt ist. Von einem sog. Notfall ist nicht auszugehen, wenn der „Notfall“ im Betrieb die Regel ist. Die Regelungsfrage, ob und gegebenenfalls in welcher Weise ein Dienstplan geändert werden muss, wenn dieser nicht wie geplant durchgeführt werden kann, unterfällt dem Tatbestand des § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG. Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates aus § 87 Abs. 1 Nr. 2 und 3 BetrVG kann nicht dadurch umgangen werden, dass die Mitarbeiter die nicht mit Zustimmung des Betriebsrats geleisteten Arbeiten „freiwillig“ verrichtet haben.
Beschluss des LAG Niedersachsen vom 03.07.2017, Az.: 8 TaBV 42/16
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Beschluss des LAG Niedersachsen vom 03.07.2017, Az.: 8 TaBV 42/16