Entschädigungsgrenzen in der Hausratsversicherung nicht zu beanstanden
OLG Frankfurt am Main, 26.07.2017, 7 U 119/16
Die Entschädigungsgrenzen des § 19 VHB, nach denen die Entschädigung für Wertsachen je Hausratsversicherungsfall auf insgesamt 20% der Versicherungssumme beziehungsweise für Wertsachen, die sich außerhalb näher bestimmter Stahlschränke befinden, auf insgesamt 20.000 Euro beschränkt wird, sind rechtmäßig und benachteiligen den Versicherungsnehmer nicht unangemessen. Erkennbar hohe Risiken können durch eine Zusatzprämie oder dadurch versichert werden, dass besondere Entwendungshindernisse geschaffen werden ist. Eine entsprechende Tarifvielfalt und die Verstärkung des Präventionsgedankens anstelle von ausufernden Prämien liegt im Interesse der Versichertengemeinschaft.
Urteil des OLG Frankfurt am Main vom 26.07.2017, Az.: 7 U 119/16
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OLG Frankfurt am Main, 26.07.2017, 7 U 119/16