Vom Versicherer eingeschalteter Arzt als dessen passiver Stellvertreter
BGH, 10.05.2017, IV ZR 30/165
Kommt es auf Betreiben des Versicherers im Zuge der Verhandlungen über den Abschluss einer Lebens- und Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung zur Erstellung eines ärztlichen Zeugnisses auf einem vom Versicherer vorgegebenen Formblatt und hat der Antragsteller dabei im Rahmen der „Erklärung vor dem Arzt“ gegenüber dem Arzt vom Versicherer vorformulierte Fragen zu beantworten, so stehen die vom Arzt in Erfüllung dieses Auftrags gestellten Fragen den Fragen des Versicherers, die erteilten Antworten den Erklärungen gegenüber dem Versicherer gleich.
Originalentscheidung in JURION aufrufen:
BGH, 10.05.2017, IV ZR 30/16
Sachverhalt:
Der Kläger beantragte bei der Beklagten mit Antrag vom 01.11.2007 eine Risikolebensversicherung mit Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung, wobei er die im Antragsformular unter Ziffer 1 gestellten Fragen nach Krankheiten, Gesundheitsstörungen oder Beschwerden teilweise mit „ja“ beantwortete, bei den insoweit abgefragten ergänzenden Angaben zu mit „ja“ beantworteten Fragen aber nicht mitteilte, dass er im September 2004 nach einem Sporttraining eine Ohnmacht erlitten hatte, ein eingeholtes EEG einen unklaren Befund ergeben hatte und deshalb eine Überweisung an eine radiologische Praxis erfolgt war, wo am 17.11.2004, 24.01.2005 und 17.07.2006 jeweils MRT-Untersuchungen des Schädels stattgefunden hatten. Die Beklagte verlangte im Hinblick auf die Höhe der Versicherungssumme vor einer Antragsannahme eine ärztliche Untersuchung des Klägers. Bestandteil des insoweit auf einem Formular der Beklagten erstellten Arztzeugnisses vom 06.12.2007 war eine „Erklärung vor dem Arzt“, in deren Rahmen unter anderem die Frage nach Krankheiten, Störungen oder Beschwerden des Herzens oder der Kreislauforgane erneut bejaht ist. Als ergänzende Erläuterung dazu ist angegeben: „2004 – 1x Synkope … kard. Abklärung: o.B. neurol. Abklärung: o.B.“ Danach erfolgte die Annahme des Versicherungsantrags durch die Beklagte. Eine weitere MRT-Untersuchung des Klägers fand am 09.10.2008 statt. Im Juli 2010 wurde dem Kläger ein Gliob lastom im zentralen Nervensystem operativ entfernt. Dazu heißt es im Bericht der Universitätsklinik Frankfurt am Main: „Bei dem Patienten ist seit ca. 6 Jahren eine Gliose bekannt.“ Im Bericht des Strahlenklinikums heißt es: „Patient gibt an, dass seit 2004 eine Gliose links bekannt sei.“ Die Beklagte lehnte die vom Kläger beantragten Leistungen für Berufsunfähigkeit ab und erklärte zunächst den Rücktritt und die Kündigung des Versicherungsvertrages, später die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung. Der Kläger behauptet, seit der Operation bedingungsgemäß berufsunfähig zu sein. Er begehrt die vertragsgemäßen Leistungen für eine Berufsunfähigkeit und die Feststellung des Fortbestands des Versicherungsvertrages sowie die Zahlung vorgerichtlicher Anwaltskosten. In den Vorinstanzen ist die Klage erfolglos geblieben. Mit seiner Beschwerde richtet sich der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision.
Entscheidungsanalyse:
Der 4. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass das Berufungsgericht das Recht des Klägers auf rechtliches Gehör gem. Art. 103 Abs. 1 GG in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Dies begründet der Senat damit, dass das Berufungsgericht bei seiner Feststellung einer vom Kläger begangenen arglistigen Täuschung alleine auf die Beantwortung der Fragen im Antragsformular vom 01.11.2007 abgestellt hat und den Vortrag des Klägers zu den ergänzenden Angaben in der Erklärung vor dem Arzt vom 06.12.2007 übergangen hat. Wenn es auf Betreiben des Versicherers im Zuge der Verhandlungen über den Abschluss einer Lebens- und Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung zur Erstellung eines ärztlichen Zeugnisses auf einem vom Versicherer vorgegebenen Formblatt kommt und der Antragsteller dabei im Rahmen der „Erklärung vor dem Arzt“ gegenüber dem Arzt vom Versicherer vorformulierte Fragen zu beantworten hat, stehen nach Worten des BGH die vom Arzt in Erfüllung dieses Auftrags gestellten Fragen den Fragen des Versicherers, die erteilten Antworten den Erklärungen gegenüber dem Versicherer gleich. Der vom Versicherer eingeschaltete Arzt sei insoweit dessen passiver Stellvertreter, nämlich zur Entgegennahme der Antworten des Antragstellers beauftragt. Bei der Aufnahme der „Erklärung vor dem Arzt“ steht aus Sicht des Senats der Arzt damit insoweit einem Versicherungsagenten bei Aufnahme des Versicherungsantrags gleich. Was dem Arzt zur Beantwortung der vom Versicherer vorformulierten Fragen gesagt sei, sei dem Versicherer gesagt. Im konkreten Fall hätte daher nach Auffassung des Senats das Berufungsgericht prüfen müssen, ob die in der Erklärung vor dem Arzt erfolgte Angabe des Klägers, dass er 2004 eine Synkope erlitten habe und es eine neurologische Abklärung gegeben habe, die ohne Befund geblieben sei, der Annahme einer arglistigen Täuschung entgegensteht. Der BGH ist daher zu dem Ergebnis gelangt, dass die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision gemäß § 544 Abs. 7 ZPO zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht führt.
Praxishinweis:
Der BGH stellt in dieser Entscheidung klar, dass alleine aus der unrichtigen oder unvollständigen Beantwortung von Gesundheitsfragen nicht auf das Vorliegen von Arglist geschlossen werden kann. In subjektiver Hinsicht setzt die Annahme von Arglist vielmehr zusätzlich voraus, dass der Versicherungsnehmer erkennt und billigt, dass der Versicherer seinen Antrag bei Kenntnis des wahren Sachverhalts gar nicht oder nur zu anderen Konditionen annehmen werde (vgl. BGH, Urteil vom 24.11.2010 – IV ZR 252/08).
Beschluss des BGH vom 10.05.2017, Az.: IV ZR 30/16